Gesundheitsgefährdung
durch kontaminierte CASTOR - Behälter
In den Stellungnahmen der Betreiber, der Bundesumweltministerin
und des Bundesamts für Strahlenschutz wird der Eindruck erweckt,
es handele sich bei der Überschreitung des Grenzwerts für
die Oberflächenkontamination mehr um ein juristisches und
verwaltungstechnisches Problem als um eine Gefährdung. Der
Grenzwert von 4 Bq pro cm2 (entsprechend 40 000 Bq
pro m2) hat jedoch seinen tiefen Sinn, da offen zugängliche
Radioaktivität das Risiko in sich birgt, daß sie in
den Körper gelangt und dann die maximal mögliche Strahlenbelastung
erzeugt. Fein verteilte Feststoffe, die an metallischen Oberflächen
haften, gehen zu einem gewissen Prozentsatz in Aerosolform über,
d.h. sie werden flüchtig und lagern sich an Staubteilchen
in der Luft an. Dies geschieht auch ohne Luftzug und bei normaler
Temperatur, umso mehr bei Fahrtwind und durch innere Erwärmung
der Castorbehälter und bei äußerer Sonnenbestrahlung.
Die Folgen einer solchen Grenzwertüberschreitung, die in
der Praxis das über 1000-fache betrug, sind nicht meßbar
und schwer abschätzbar. Sie hängen außer von den
physikalischen Bedingungen am Behälter und den Aufenthaltsorten
und -zeiten von Personen insbesondere auch von der Zusammensetzung
der Isotope ab. Die Dosis von einem eingeatmeten Bq Plutonium
errechnet sich z.B. etwa 12 000 mal größer als von
1 Bq Cäsium-137, s. unten. Die mittels einer Gammastrahlenmessung
relativ leicht feststellbaren Radionuklide Cäsium-137 und
Kobalt-60, die bei den Castoren gemessen wurden, stammen z. Teil
aus den unter Wasser verladenen abgebrannten Brennelementen, die
Undichtigkeiten aufweisen. Das bedeutet, daß diese Stoffe
im Behälterbecken nicht allein vorliegen sondern auch Anteile
aller anderen Inhaltsstoffe der Brennelemente. Dazu gehören
ß- und -Strahler mit hoher Dosisbelastung bei Inkorporation
wie Strontium-90 und Transurane (Plutonium, Neptunium, Curium,
Americium).
Nur 10 Bq Plutonium führen bei Inhalation zu einer Dosis
von 1,2 mSv und damit zu einer 4-fachen Überschreitung des
Dosisgrenzwerts von 0,3 mSv/Jahr für Mitglieder der Bevölkerung.
Bei 3000-facher Überschreitung der zulässigen Oberflächenradioaktivität
betrüge die Kontamination aber 12 000 Bq/cm2 und
wenn nur 1 m2 der sehr großen Castoroberfläche
derart verseucht ist, liegen 120 000 000 Bq vor. Wenn davon 1
% Plutonium ist und davon wiederum 1 % von den begleitenden Personen
aufgenommen wird - also 12 000 Bq -, ergibt sich eine Kollektivdosis
von 1 440 mSv = 1,44 Sv. Nach Einschätzung der Internationalen
Strahlenschutzkommission (die Kritiker für viel zu harmlos
halten) ergibt das mit zehnprozentiger Wahrscheinlichkeit einen
Krebstodesfall.
Bei dieser Abschätzung ist es gleichgültig, ob die radioaktiven
Stoffe von wenigen Personen aufgenommen werden oder sich auf viele
verteilen. Der Ursprung der Schädigung wird daher im allgemeinen
hinterher nicht mehr feststellbar sein. Jede 120 000 Bq eingeatmetes
Plutonium oder - nach unten - jede 41 Millionen Bq aufgenommenes
Strontium-90 ergeben eine Kollektivdosis von 14,4 Sv und damit
einen Krebstoten. Derartige Radioaktivitätsmengen kommen
aber, wenn Kontaminationen vorliegen, mannigfach in Umlauf. Hinzu
kommen die Gefahren durch die durchdringende Strahlung, insbesondere
die Neutronenkomponente.
Diese Beispiele machen deutlich, daß Oberflächenkontaminationen
bei Transportbehältern für hochaktiven Müll ein
großes Gefahrenpotential darstellen. Es zeigt sich, mit
welcher Bedenkenlosigkeit die höchstamtlichen Strahlenschützer
bei uns agieren, denen es nur um Schadensbegrenzung geht.
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