| Zur Startseite der Leitlinien | Zur Startseite der GSS |
| Zurück | Beginn der Seite |
I. |
Atomenergie contra Strahlenschutz: der Vorrang ist historisch verbürgt. |
Der Ausbau der Atomenergieanwendung in den Industrienationen wurde durch die Genfer Atomkonferenz 1955 eingeleitet, auf der Präsident Eisenhower das Programm "Atoms for Peace" ausrief. Auf dieser Veranstaltung wurde von interessierten Kreisen der Festvortrag des Strahlengenetikers und Nobelpreisträgers Hermann Joseph Muller gerade noch rechtzeitig verhindert. Dieser hatte nämlich das Prinzip des stochastischen (zufallsbedingten) Schadens ohne Dosisschwelle in seinen Forschungen in den 30er Jahren bereits erkannt und warnte vor einer Beeinträchtigung des genetischen Pools der Menschheit durch zusätzliche Radioaktivität.
Als Gofman und Tamplin im Juli 1973 ihr bekanntes Buch "Poisoned Power" veröffentlichten [1], waren sie schon längst nicht mehr als Gutachter der Atomic Energy Commission, der amerikanischen Behörde zur Förderung der Atomenergie, gefragt. Auch ihre Arbeiten zeigen, daß die Anti-Atombewegung von Fachwissenschaftlern ausgelöst wurde. Experten und Insider erkannten früh, daß die riesigen Potentiale der künstlich erzeugten Radioaktivität nicht sicher gehütet werden können. Sie wurden deshalb von der von öffentlicher Seite geführten Debatte über geeignete Dosisgrenzwerte und Strahlenschutzstandards ausgeschlossen.
Die 1950 so benannte Internationale Strahlenschutzkommission ICRP hat bis heute die entscheidenden Vorgaben für die nationalen Strahlenschutzregelungen geliefert, ohne dazu in irgendeiner Weise demokratisch legitimiert zu sein - auch nicht in ihrer Zusammensetzung, etwa durch Wahl der Mitglieder auf einem großen internationalen Fachkongreß. Unter dem Vorwand, Kompetenz nur nach rein wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzustellen, wurden auch spätere Besetzungsvorschläge von Vertretern Betroffener wie Gewerkschaften oder Umweltschutzverbänden abgelehnt, und die Kommission rekrutiert sich immer wieder selbst. Dieses geschieht unter der Aufsicht der Internationalen Radiologischen Gesellschaft ICR. Karl Z. Morgan, früheres langjähriges Mitglied und auch zeitweiliger Vorsitzender der ICRP, schildert den anfänglich großen Einfluß der Interessen der Röntgenologen auf die Empfehlungen und die späteren Verbindungen der Mitglieder mit Atomwaffenentwicklung und Politik der USA zu Zeiten des Kalten Krieges [2]. Seine öffentliche Klage über die einseitge, anwenderorientierte Vorgehensweise der ICRP bis in die Gegenwart führte zu Ächtung und Diskriminierung seiner Person durch diese Gremien.
Ähnlich erging es Edward Radford, der Vorsitzender des BEIR III Kommittees war, eines Expertengremiums der U.S. amerikanischen Academy of Sciences zu Strahlenwirkungen. 1979 hatte dieses Komitee neue Abschätzungen zum Strahlenrisiko erarbeitet, die wesentlich höher lagen als die der ICRP. Aufgrund eines Minderheitenvotums wurde der Report kurzerhand nicht veröffentlicht und eine neues Komitee zusammengestellt. Der 1980 veröffentlichte Report III enthielt dann wieder kleinere Angaben. Radford wurde im folgenden vom Strahlenestablishment geschnitten. Die Verunglimpfungen ließen erst nach, als seine Aussagen im Jahr 1990 vom Nachfolgekommittee bestätigt wurden.
| Zurück | Index | Beginn der Seite |
II. |
Das Minimierungsgebot wurde ausgehöhlt. |
Das in der deutschen Strahlenschutzverordnung aufgestellte Minimierungsgebot bildet neben dem Vermeidungsgebot und den Grenzwerten eine der drei tragenden Säulen des Strahlenschutzes. Das zugrunde liegende Konzept besteht einerseits darin, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt zu vermeiden (Vermeidungsgebot). Ist eine Strahlenexposition "notwendig", so besteht andererseits die Verpflichtung, auch unterhalb der festgesetzten Grenzwerte jede Exposition oder Kontamination so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot). Kriterium für das Maß der Minimierung ist dabei neben der Berücksichtigung des Einzelfalles insbesondere die Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik. Keinesfalls aber darf die Strahlenbelastung einzelner Personen die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerte überschreiten, wodurch sog. "deterministische" Schäden (z.B. akute Strahlenschäden) ausgeschlossen werden sollen (§ 28 Abs. 1 StrlSchV).
Die dargestellten Grundsätze des Strahlenschutzes, welche bereits in der Ersten Strahlenschutzverordnung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1960 genannt werden, gehen zurück auf Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP), veröffentlicht im Jahr 1959. Die ICRP spricht im Zusammenhang mit dem Minimierungsgebot aber nur vom sog. "ALARA Prinzip": as low as reasonably achievable - so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren. Dieser Zusatz ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der ICRP-Empfehlung.
Das Minimierungsgebot in der Formulierung des § 28 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung ist im Vergleich zum ALARA Prinzip weit tiefgreifender. Durch die Anbindung des Minimie-rungsgebotes an den Stand von Wissenschaft und Technik handelt es sich in Deutschland somit um ein ALASTA Prinzip: as low as scientifically and technically achievable (so niedrig wie wissenschaftlich und technisch möglich). Die Begründung liegt in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, welcher ohne jegliche Einschränkung den Schutz von Leben und Ge-sundheit garantiert. Ausnahmen aufgrund der Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren (Kosten/Nutzen Betrachtungen), wie sie das ALARA Prinzip der ICRP beinhaltet, sind dem deutschen Rechtssystem fremd. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesverfas-sungsgericht, wenn es im sog. "Kalkar Urteil" aus dem Jahre 1978 davon spricht, daß aus verfassungsrechtlicher Sicht die Genehmigung und der Betrieb einer Atomanlage dann ausgeschlossen ist, wenn anlagenspezifische Rest- oder Mindestschäden irgendwelcher Art zu erwarten sind. Derartige Schäden werden vom Atomgesetz nicht in Kauf genommen und stellen eine Grundrechtsverletzung dar.
In der Praxis wird jedoch in Deutschland häufig von der ursprünglichen Intention abgewichen und das Minimierungsprinzip weitreichend ausgehöhlt. Als Beleg hierfür kann u.a. die Genehmigung von Atomkraftwerken herangezogen werden. So orientierte sich die Festlegung der maximal zulässigen Emissionen radioaktiver Stoffe mit der Abluft und dem Abwasser von Atomkraftwerken in den zurückliegenden Jahren primär an betrieblichen Erfordernissen und nur sekundär an der Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung (Minimierung der Kollektivdosis). Die Emissionsgrenzwerte für Radionuklide wurden in Betriebsgenehmigungen so hoch festgelegt, daß der Betrieb auch im Falle von Störungen (z.B. bei Vorliegen von Brennelementschäden) und Störfällen ungehindert fortgeführt werden kann. Auch im sog. "Normalbetrieb" sind die Atomkraftwerksbetreiber nicht zwingend dazu angehalten, die durch den Stand von Wissenschaft und Technik gegebenen Möglichkeiten zur Rückhaltung radioaktiver Stoffe aus ihren Anlagen zu realisieren, sondern können statt des erreichbaren Minimums höhere Emissionen tätigen. In diesem Zusammenhang muß auch auf die Rolle von Sachverständigen bei der Genehmigung von Atomanlagen - insbesondere die Rolle der Technischen Überwachungsvereine (TÜV) - hingewiesen werden, die in der Regel keinerlei Einwände gegen diese Praxis erhoben haben.
| Zurück | Index | Beginn der Seite |
III. |
Die Entwicklung der Strahlenschutzstandards ist durch ständige Fehleinschätzung der Gesundheitsgefahren geprägt |
Bis Anfang der 60er Jahre wurde in der mutagenen Wirkung ionisierender Strahlung bei niedrigen Dosen nur eine Gefahr für das Erbgut gesehen. Die Gefahr für ungeborenes Leben durch Induktion von Fehlbildungen oder Tod im Mutterleib sowie das Krebsrisiko der Bestrahlten wurden für vernachlässigbar gehalten [3]. Das Krebsrisiko wurde 1965 aufgrund der Beobachtungen in Hiroshima und Nagasaki mit 10 zusätzlichen Leukämietoten pro Zehntausend Personen-Sievert (Sv) beziffert. Diese Vorstellung bestand noch bis zum Erlaß der Strahlenschutzverordnung von 1976.
Im Jahr 1977 gab die ICRP einen Risiko-Koeffizienten von 100 Krebstoten pro Zehntausend Personen-Sv an und damit einen 10-fach höheren Wert. In ihrer Empfehlung von 1990 wurde der entsprechende Koeffizient noch einmal um den Faktor 5 auf 500 Tote pro Zehntausend Personen-Sv erhöht. Zusätzlich wird das Risiko für die Nachkommen quantifiziert, in dem man es mit 230 Krebstoten gleichsetzt.
Eine angemessene Berücksichtigung des Erkenntnisstandes über Wirkungen im Bereich niedriger Dosis ist durch diese Erhöhung dennoch nicht gegeben. Die neue Erkenntnis fand auch noch keine Berücksichtigung in der deutschen StrlSchV bei den Grenzwerten für die Allgemeinbevölkerung (s. Position IV).
| Zurück | Index | Beginn der Seite |
Münster, den 6. August 1998
Präsident der Gesellschaft für Strahlenschutz
| Zurück | Beginn der Seite |
| http://www.gfstrahlenschutz.de /detmold2.htm Stand: 15.12.1998 Verantwortlich: Prof. Kuni, horst@kuni.org | Zur Startseite Prof. Kuni |