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Gesellschaft für | Strahlenschutz | e.V. |
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| Die acht Leitlinien | Kurzfassung der Begründung
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Ausführliche Darstellung
der Positionen |
Literatur |
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Die Detmolder Leitlinien zum Strahlenschutz können als Sonderdruck bei der Geschäftsstelle und beim Schatzmeister angefordert werden. Abgedruckt sind sie außerdem im Bericht Nr. 19-20 der Berichte des Otto Hug Strahleninstituts. |
Mit den Detmolder
Leitlinien zum Strahlenschutz
fordert die Gesellschaft für Strahlenschutz:
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Das Gebot der Minimierung von Strahlenexpositionen soll sich ausschließlich am Gesundheitsrisiko mit der Pflicht zu Schutzmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik orientieren. Betriebliche oder wirtschaftliche Faktoren dürfen dabei keine Rolle spielen. Verletzungen des Minimierungsgebots sind strafrechtlich und ordnungsrechtlich zu würdigen. (siehe Position I, Position II) |
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Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Strahlenfolgen sind in kürzester Zeit (Abstände von 2-3 Jahren in die Strahlenschutzgesetzgebung umzusetzen. (siehe Position III, Position IV) |
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Die bisherige Praxis der Selektion von Gutachtern durch den zuständigen Bundesminister, die durch Wirtschaftsinteressen geprägt ist, muß geändert werden. Die Auswahl unabhängiger Fachleute für derartige Aufgaben muß im Dienste der potentiell Betroffenen erfolgen, Umweltverbände und Gewerkschaften sind daher bei der Auswahl zu beteiligen. (siehe Position I, Position II, Position IX) |
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Das ursprünglich beabsichtigte Schutzniveau wurde bei der Fortschreibung der Grenzwerte nicht aufrechterhalten. Dies trifft sowohl für die Individualgrenzwerte, als auch für den Arbeitsschutz zu. Bei der Neufestlegung darf es jedoch nicht nur um eine angemessene Berücksichtigung der Revisionen aus Hiroshima und Nagasaki gehen, sondern um eine grundsätzliche Neubewertung des Strahlenrisikos. An Stelle des alten Äquivalentdosiskonzepts muß zwischen verschiedenen Arten der Strahlenbelastung unterschieden werden. Die nicht ausreichend konservativ geschätzten genetischen und gar nicht in Betracht gezogenen teratogenen und weiteren nicht-kanzerogenen Folgen sind einzubeziehen. (siehe Position V, Position IV) |
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Es muß eine strenge Begrenzung der Kollektivdosis in die Strahlenschutz Verordnung eingeführt werden. Diese Forderung ergibt sich daraus, daß die Kollektivdosis bei stochastischen Schäden das Maß für die zu erwartende Anzahl von Erkrankungen und Todesfällen ist. (siehe Position VIII) |
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Die medizinische Diagnostik macht in Deutschland neben der Radonkonzentration in Häusern den höchsten Anteil der zivilisatorisch bedingten Strahlenbelastung bei der Bevölkerung aus. Andere europäische Staaten wie England und Belgien zeigen, daß sie sich die dadurch bedingte Kollektivdosis ohne Verlust an diagnostischer Qualität um mehr als die Hälfte senken läßt. (siehe Position IV, Position VI) |
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Der Höhenstrahlungspegel und der darin enthaltene Beitrag von Neutronen führt zu einer erheblichen Strahlenexposition des Flugpersonals besonders bei Interkontinentalflügen. Sie liegt im Durchschnitt um das 2-4 fache höher als beim Personal in Kernkraftwerken. Daher ist das Flugpersonal als beruflich strahlenexponiert einzustufen.(siehe Position V, Position VI, Position VII) |
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Eine Kontrolle der Radonexposition in Gebäuden, Bädern und unterirdischen Anlagen sowie der Strahlenbelastung beim Fliegen ist einzuführen. Außerdem muß eine Deklarationspflicht für den Gehalt von Radioaktivität in Mineral- und Trinkwässern sowie ein Grenzwert eingeführt werden. (siehe Position VII) |
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Ausführliche Darstellung der PositionenDie gegenwärtig gültige Strahlenschutzgesetzgebung ist mit dem Stand der Wissenschaft zu den gesundheitlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung nicht vereinbar und kann daher den erforderlichen Schutz von Beschäftigten und Bevölkerung nicht gewährleisten. Eine Senkung der Dosisgrenzwerte ist dringend erforderlich. Darüber hinaus muß auch eine Beschränkung der Kollektivdosis - d.h. der gesamten von einer Anlage oder einer Maßnahme ausgehenden Strahlenbelastung - eingeführt werden, da diese Kollektivdosis die Anzahl der Geschädigten bestimmt. Das Ziel der Strahlenschutzgesetzgebung muß vorrangig der Schutz von Leben und Gesundheit sein. Sie darf nicht untragbare Kompromisse eingehen, nur um den kostengünstigen Betrieb kerntechnischer Anlagen möglich zu machen. |
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Münster, den 6. August 1998
Präsident der Gesellschaft für Strahlenschutz
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http://www.gfstrahlenschutz.de/detmold1.htm |
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