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Detmolder Leitlinien zum Strahlenschutz

Die acht Leitlinien Kurzfassung der Begründung
Ausführliche Darstellung
der Positionen
Literatur

 

Die Detmolder Leitlinien zum Strahlenschutz können als Sonderdruck bei der Geschäftsstelle und beim Schatzmeister angefordert werden. Abgedruckt sind sie außerdem im Bericht Nr. 19-20 der Berichte des Otto Hug Strahleninstituts.

Die acht Leitlinien

Mit den Detmolder Leitlinien zum Strahlenschutz fordert die Gesellschaft für Strahlenschutz:

1
Durchsetzung des Minimierungsgebots
2
Schnellere Anpassung des Strahlenschutzrechts an den Wissensstand
3
Entflechtung der Gutachtergremien über Strahlenschutzregelungen von Interessenlagen, die dem Schutzziel entgegengerichtet sind
4
Drastische Senkung der Dosisgrenzwerte sowohl für den beruflichen Umgang als auch für die zulässige Strahlenbelastung der Allgemeinbevölkerung
5
Begrenzung der Kollektivdosis
6
Gezielte Programme zur Minimierung der medizinischen Strahlenbelastung
7
Einstufung des fliegenden Personals in die Kategorie der beruflich Strahlenexponierten
8
Minimierungsmaßnahmen bei zivilisatorisch bedingten Erhöhungen der natürlichen Strahlenbelastung

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Kurzfassung der Begründung

1
Durchsetzung des Minimierungsgebots

Das Gebot der Minimierung von Strahlenexpositionen soll sich ausschließlich am Gesundheitsrisiko mit der Pflicht zu Schutzmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik orientieren. Betriebliche oder wirtschaftliche Faktoren dürfen dabei keine Rolle spielen. Verletzungen des Minimierungsgebots sind strafrechtlich und ordnungsrechtlich zu würdigen. (siehe  Position I,  Position II)

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2
Schnellere Anpassung des Strahlenschutzrechts an den Wissensstand

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Strahlenfolgen sind in kürzester Zeit (Abstände von 2-3 Jahren in die Strahlenschutzgesetzgebung umzusetzen. (siehe  Position III,  Position IV)

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3
Entflechtung der Gutachtergremien über Strahlenschutzregelungen von Interessenlagen, die dem Schutzziel entgegengerichtet sind

Die bisherige Praxis der Selektion von Gutachtern durch den zuständigen Bundesminister, die durch Wirtschaftsinteressen geprägt ist, muß geändert werden. Die Auswahl unabhängiger Fachleute für derartige Aufgaben muß im Dienste der potentiell Betroffenen erfolgen, Umweltverbände und Gewerkschaften sind daher bei der Auswahl zu beteiligen. (siehe  Position I,  Position II,  Position IX)

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4
Drastische Senkung der Dosisgrenzwerte sowohl für den beruflichen Umgang als auch für die zulässige Strahlenbelastung der Allgemeinbevölkerung

Das ursprünglich beabsichtigte Schutzniveau wurde bei der Fortschreibung der Grenzwerte nicht aufrechterhalten. Dies trifft sowohl für die Individualgrenzwerte, als auch für den Arbeitsschutz zu. Bei der Neufestlegung darf es jedoch nicht nur um eine angemessene Berücksichtigung der Revisionen aus Hiroshima und Nagasaki gehen, sondern um eine grundsätzliche Neubewertung des Strahlenrisikos. An Stelle des alten Äquivalentdosiskonzepts muß zwischen verschiedenen Arten der Strahlenbelastung unterschieden werden. Die nicht ausreichend konservativ geschätzten genetischen und gar nicht in Betracht gezogenen teratogenen und weiteren nicht-kanzerogenen Folgen sind einzubeziehen. (siehe  Position V,  Position IV)

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5
Begrenzung der Kollektivdosis

Es muß eine strenge Begrenzung der Kollektivdosis in die Strahlenschutz Verordnung eingeführt werden. Diese Forderung ergibt sich daraus, daß die Kollektivdosis bei stochastischen Schäden das Maß für die zu erwartende Anzahl von Erkrankungen und Todesfällen ist. (siehe  Position VIII)

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6
Gezielte Programme zur Minimierung der medizinischen Strahlenbelastung

Die medizinische Diagnostik macht in Deutschland neben der Radonkonzentration in Häusern den höchsten Anteil der zivilisatorisch bedingten Strahlenbelastung bei der Bevölkerung aus. Andere europäische Staaten wie England und Belgien zeigen, daß sie sich die dadurch bedingte Kollektivdosis ohne Verlust an diagnostischer Qualität um mehr als die Hälfte senken läßt. (siehe  Position IV,  Position VI)

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7
Einstufung des fliegenden Personals in die Kategorie der beruflich Strahlenexponierten

Der Höhenstrahlungspegel und der darin enthaltene Beitrag von Neutronen führt zu einer erheblichen Strahlenexposition des Flugpersonals besonders bei Interkontinentalflügen. Sie liegt im Durchschnitt um das 2-4 fache höher als beim Personal in Kernkraftwerken. Daher ist das Flugpersonal als beruflich strahlenexponiert einzustufen.(siehe  Position V,  Position VI,  Position VII)

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8
Minimierungsmaßnahmen bei zivilisatorisch bedingten Erhöhungen der natürlichen Strahlenbelastung

Eine Kontrolle der Radonexposition in Gebäuden, Bädern und unterirdischen Anlagen sowie der Strahlenbelastung beim Fliegen ist einzuführen. Außerdem muß eine Deklarationspflicht für den Gehalt von Radioaktivität in Mineral- und Trinkwässern sowie ein Grenzwert eingeführt werden. (siehe  Position VII)

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Ausführliche Darstellung der Positionen

Die gegenwärtig gültige Strahlenschutzgesetzgebung ist mit dem Stand der Wissenschaft zu den gesundheitlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung nicht vereinbar und kann daher den erforderlichen Schutz von Beschäftigten und Bevölkerung nicht gewährleisten. Eine Senkung der Dosisgrenzwerte ist dringend erforderlich. Darüber hinaus muß auch eine Beschränkung der Kollektivdosis - d.h. der gesamten von einer Anlage oder einer Maßnahme ausgehenden Strahlenbelastung - eingeführt werden, da diese Kollektivdosis die Anzahl der Geschädigten bestimmt. Das Ziel der Strahlenschutzgesetzgebung muß vorrangig der Schutz von Leben und Gesundheit sein. Sie darf nicht untragbare Kompromisse eingehen, nur um den kostengünstigen Betrieb kerntechnischer Anlagen möglich zu machen.

Index

I Atomenergie contra Strahlenschutz: der Vorrang ist historisch verbürgt.
II Das Minimierungsgebot wurde ausgehöhlt.
III Die Entwicklung der Strahlenschutzstandards ist durch ständige Fehleinschätzung der Gesundheitsgefahren geprägt.
IV Die Dosisgrenzwerte beruhen nicht auf dem Stand der Wissenschaft.
V Das tatsächliche quantitative Ausmaß gesundheitlicher Schäden nach niedriger Strahlendosis ist gegenwärtig wahrscheinlich noch nicht bekannt.
VI Strahlung ist nicht gleich Strahlung: das Äquivalentdosiskonzept hat versagt.
VII Die natürliche Strahlung ist kein Maß für Ungefährlichkeit.
VIII Die Beschränkung der Kollektivdosis ist überfällig.
IX Die Durchsetzung des Strahlenschutzes gegenüber Wirtschaftsinteressen ist möglich.

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Münster, den 6. August 1998

Prof. Dr. Wolfgang Köhnlein

Präsident der Gesellschaft für Strahlenschutz

 

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http://www.gfstrahlenschutz.de/detmold1.htm
Stand: 15.12.1998
Verantwortlich:
Prof. Kuni